Der Blätterkatalog benötigt Javascript.
Bitte aktivieren Sie Javascript in Ihren Browser-Einstellungen.
The Blätterkatalog requires Javascript.
Please activate Javascript in your browser settings.
15 SICHERE LAGERUNG VON GEFAHRSTOFFEN Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen AwSV Die AwSV enthält konkretisierte Anforderungen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Betroffen davon sind alle Betreiber von Anlagen in denen mit solchen Stoffen umgegangen wird § 3 Einteilung der Wassergefährdungsklassen WGK 1 schwach wassergefährdende Stoffe WGK 2 deutlich wassergefährdende Stoffe WGK 3 stark wassergefährdende Stoffe nwg nicht wassergefährdend z Bdie als Lebensmittel aufgenommen werden awg allgemein wassergefährdend z Bfeste Gemische und bestimmte aufschwimmende flüssige Stoffe Jauche Gülle Silage oder Abfälle - diese Stoffe müssen nicht eingestuft werden Wenn keine Einstufung vorliegt Sicherheitsdatenblatt ist eine Selbsteinstufung des Stoffes durch den Betreiber erforderlich § 17 Grundsatzanforderungen 1 Anlagen müssen so geplant und errichtet werden beschaffen sein und betrieben werden dass 1 wassergefährdende Stoffe nicht austreten können 2 Undichtheiten aller Anlagenteile die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen schnell und zuverlässig erkennbar sind 3 austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten sowie ordnungsgemäß entsorgt werden dies gilt auch für betriebsbedingt auftretende Spritzund Tropfverluste und 4 bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs der Anlage Betriebsstörung anfallende Gemische die ausgetretene wassergefährdende Stoffe enthalten können zurückgehalten und ordnungsgemäß als Abfall entsorgt oder als Abwasser beseitigt werden 2 Anlagen müssen dicht standsicher und gegenüber den zu erwartenden mechanischen thermischen und chemischen Einflüssen hinreichend widerstandsfähig sein