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16 SICHERE LAGERUNG VON GEFAHRSTOFFEN LAGERUNG | WASSERGEFÄHRDENDER STOFFE § 18 Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe 1 Anlagen müssen ausgetretene wassergefährdende Stoffe auf geeignete Weise zurückhalten Dazu sind sie mit einer Rückhalteeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 16 z B Auffangwannen auszurüsten 2 Rückhalteeinrichtungen müssen flüssigkeitsundurchlässig sein und dürfen keine Abläufe haben 5 Einwandige Behälter Rohrleitungen und sonstige Anlagenteile müssen von Wänden Böden und sonstigen Bauteilen sowie untereinander einen solchen Abstand haben dass die Erkennung von Leckagen und die Zustandskontrolle insbesondere auch der Rückhalteeinrichtungen jederzeit möglich sind 7 Wassergefährdende Stoffe die beim Austreten so miteinander reagieren können dass die Funktion der Rückhaltung nach Absatz 1 beeinträchtigt wird müssen getrennt aufgefangen werden § 31 Besondere Anforderungen an Fassund Gebindelager 1 Bei Fassund Gebindelagern müssen die wassergefährdenden Stoffe in dicht verschlossenen Behältern oder Verpackungen gelagert werden die 1 gefahrgutrechtlich zugelassen sind oder 2 gegen die Flüssigkeiten beständig und gegen Beschädigung im Freien auch gegen Witterungseinflüsse geschützt sind 2 Fassund Gebindelager müssen über eine Rückhalteeinrichtung mit einem Rückhaltevolumen verfügen dass sich abweichend von § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wie folgt bestimmt 3 Bei Fassund Gebindelagern für ortsbewegliche Behälter und Verpackungen mit einem Einzelvolumen von bis zu 0 02 Kubikmetern oder für restentleerte Behälter und Verpackungen ist abweichend von Absatz 2 eine flüssigkeitsundurchlässige Fläche ohne definiertes Rückhaltevolumen ausreichend sofern wassergefährdende Stoffe schnell aufgenommen werden können und die Schadenbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln gefahrlos möglich ist Maßgebendes Volumen Vges der Anlage in Kubikmetern Rückhaltevolumen ≦ 100 10 % von Vges wenigstens jedoch der Rauminhalt des größten Behältnisses > 100 < 1000 3 % von Vges wenigstens jedoch 10 Kubikmeter > 1000 2 % von Vges wenigstens jedoch 30 Kubikmeter