Der Blätterkatalog benötigt Javascript.
Bitte aktivieren Sie Javascript in Ihren Browser-Einstellungen.
The Blätterkatalog requires Javascript.
Please activate Javascript in your browser settings.
7 SICHERE LAGERUNG VON GEFAHRSTOFFEN WAS IST LAGERUNG? Gesetzliche Grundlage 1 TRGS 510 gilt für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern einschließlich folgender Tätigkeiten 1 Einund Auslagern 2 Transportieren innerhalb des Lagers 3 Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt Ist dieser Werktag ein Samstag so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags Gefährdungsbeurteilung Der Arbeitgeber muss im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung gemäß §5 des Arbeitsschutzgesetz und §7 der Gefahrstoffverordnung prüfen ob sich durch die Lagerung von Gefahrstoffen Gefährdungen für die Beschäftigten oder andere Personen ergeben Gefährdungen können sich ergeben durch • Eigenschaften bzw Aggregatzustand der gelagerten Stoffe • Menge der gelagerten Stoffe • Art der Lagerung • Zusammenlagerung von Gefahrstoffen • Arbeitsund Umgebungsbedingungen Zusammenlagerung Gefahrstoffe dürfen nur zusammengelagert werden wenn dadurch keine Gefährdungserhöhung entsteht Daher werden zu lagernde Stoffe und Gemische anhand verschiedener Gefahrenmerkmale in verschiedene Lagerklassen LGK eingeteilt In der Zusammenlagerungstabelle TRGS 510 Abschnitt 13 Tabelle 12 ist für jede Lagerklasse eine Kennzeichnung enthalten woraus erkennbar ist ob eine Zusammenlagerung mit jeder der übrigen Lagerklassen möglich ist oder ein Zusammenlagerungsverbot besteht