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8 SICHERE LAGERUNG VON GEFAHRSTOFFEN Um Risiken zu minimieren und Reaktionen auszuschließen empfehlen wir die Zusammenlagerungstabelle ungeachtet der in der TRGS angegebenen Mengenschwellen anzuwenden Quelle TRGS 510 Februar 2021 LAGERUNG | ALLGEMEINES Legende Separatlagerung erforderlich Zusammenlagerung eingeschränkt erlaubt siehe die Erläuterungen der Nr im folgenden Absatz 3 Zusammenlagerung erlaubt * Die Zuordnung der Lagerklassen 10 11 12 und 13 ist optional siehe Anhang 2 Abschnitt A 2 2 3 Erläuterungen der Nummern in Tabelle 12 sie gelten jeweils nur für die Kombinationen die in Tabelle 12 mit der entsprechenden Nummer gekennzeichnet sind 1 Erläuterung der Nr 1 in Tabelle 12 Für Gefahrstoffe der folgenden Lagerklassen sind die spezifischen gesetzlichen Vorschriften mit darin enthaltenen Anforderungen an die Zusammenlagerung zu beachten a LGK 1 und LGK 4 1A 2 SprengV b LGK 5 1C GefStoffV Anhang I Nummer 5 sowie TRGS 511 5 Im selben Lagerabschnitt dürfen Materialien die ihrer Art und Menge nach geeignet sind zur Entstehung oder schnellen Ausbreitung von Bränden beizutragen wie z B Papier Textilien Holz Holzwolle Kartonagen Folien oder brennbare Verpackungsfüllstoffe nicht gelagert werden sofern sie nicht für Lagerung und Transport eine Einheit mit den ortsbeweglichen Behältern bilden – Nr +